Technicus

Statuten

§ 1 Name des Verbandes:

Verband der Absolventinnen und Absolventen der HTL-Mössingerstraße in Klagenfurt.

§ 2 Sitz des Verbandes:

Mössingerstraße 25
9020 Klagenfurt

§ 3 Zweck des Verbandes:

a) Förderung der Kameradschaft, gegenseitige berufliche Förderung
b) Betreuung stellensuchender Mitglieder, Maturanten und Schüler
c) Weiterbildung der Mitglieder durch Vorträge, Exkursionen, usw.
d) dauernde Verbindung mit den Direktionen und dem Lehrkörper der beiden Schulen
e) Unterstützung bedürftiger Schüler nach Maßgabe der verfügbaren Mittel
f) Vorbereitung zum späteren Zusammenschluss von Absolventenverbänden in Kärnten und darüber hinaus in einem Zentralverband zur gegenseitigen Unterstützung
g) Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt
h) Unterstützung von Schul- und Schülerprojekten unter dem Gesichtspunkt „Allgemeinen Richtlinien zur Förderung von Projekten“ und Antrag

§ 4 Mittel zur Erreichung des Zwecks:

a) Idelle Mittel: Veranstaltungen, Versammlungen

b) Materielle Mittel: Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden durch die Reinerträge der vom Verband durchgeführten, behördlich genehmigten Veranstaltungen.

§ 5 Mitgliedschaft:

Die Mitglieder können ordentliche, außerordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder sein.
1. Ordentliche Mitglieder können die Absolventen der Höheren Technischen Bundeslehranstalten in Klagenfurt sein.
2. Außerordentliche Mitglieder können sein:
a) Personen, welche mindestens drei Jahrgänge die Höheren Technischen Bundeslehranstalten besucht haben und nicht von der Schule ausgeschlossen wurden.
b) Schüler der Höheren Technischen Bundeslehranstalten (Nach bestandener Abschlussprüfung bzw. Matura werden Schüler, welche als außerordentliche Mitglieder geführt wurden, automatisch zu ordentlichen Mitgliedern)
c) Lehrer der Höheren Technischen Bundeslehranstalten
3. Unterstützende Mitglieder können Personen, Vereinigungen, Firmen sowie öffentliche und private Institutionen sein, welche den Verband oder dessen Bestrebungen durch ein- oder mehrmalige Zuwendungen unterstützen.
4. Ehrenmitglieder
a) können Personen, Vereinigungen und Firmen werden, welche sich um den Verband oder dessen Ziele besondere Verdienste erworben haben.
b) Ehremitglieder können nur über Beschluss der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Vorstandes ernannt werden.

§ 6 Aufnahme von Mitgliedern:

Die Aufnahmebewerbung (Beitrittserklärung) ist mündlich oder schriftlich beim Verband einzubringen. In Zweifelsfällen entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme. Eine Berufung gegen eine Ablehnung ist erst bei der nächstjährigen Mitgliederversammlung und Neuwahl des Vorstandes möglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder:

Mitglieder haben den für sie festgesetzten Jahresmitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach besten Kräften zu fördern und zu wahren. Jedes ordentliche Mitglied hat das aktive und passive Wahlrecht. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen teilzunehmen und die geschaffenen Einrichtungen zu nützen. In besonderen Fällen wie Krankheit, Arbeitslosigkeit, höhere Gewalt und dergleichen ist der Vorstand berechtigt, einem Mitglied den Mitgliedsbeitrag zu mindern oder zu erlassen.

§ 8 Statuten

Die Statuen des Verbandes sind auf der Homepage unter www.technicus.at ersichtlich

§ 9 Ende der Mitgliedschaft:

Die Mitgliedschaft endet
a) durch den Tod
b) durch Austritt. Der Austritt ist dem Verband schriftlich zu melden
c) bei Nichtzahlung der vorgeschriebenen Beiträge
d) durch den Ausschluss. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Ziele und Zwecke des Verbandes wesentlich beeinträchtigt.
e) Der Ausschluss erfolgt über Beschluss des Vorstandes mit nachträglicher Genehmigung durch die Mitgliederversammlung
f) Eine Berufung ist nicht statthaft
g) Durch Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliederrechte
h) Die freiwillig austretenden sowie die ausgeschlossenen Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückvergütung ihrer eingezahlten Beiträge.

§ 10 Organe des Verbandes:

Die ausübenden Organe des Verbandes sind:
I. die Mitgliederversammlung
II. der Vorstand
III. das Schiedsgericht
IV. die Rechnungsprüfer

§ 11 der Vorstand:

Der Vorstand besteht aus:

1. Obmann und einem Stellvertreter
2. Schriftführer und einem Stellvertreter
3. Kassenwart und einem Stellvertreter

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Vereinsmitgliedern auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 12 Obliegenheiten und Geschäftsordnung des Vorstandes:

Dem Vorstand obliegt:
a) die Verwaltung des Vermögens
b) die Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss der Mitglieder
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung, auch der außerordentlichen
d) die Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, welche nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens vier Vorstandsmitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Der Obmann (Stellvertreter) ist Vorstand im Sinne des Gesetzes. Er erledigt alle Vereinsangelegenheiten, soweit dieselben nicht dem Gesamtvorstand bzw. der Haupt- oder außerordentlichen Vollversammlung vorbehalten sind. Ausfertigungen und Bekanntmachungen, müssen vom Obmann, im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter, unterzeichnet und vom Schriftführer oder Kassenwart mitgefertigt werden.

§ 13 Aufgaben der Funktionäre:

1. Der Obmann vertritt den Verband nach außen gegenüber den Behörden und dritten Personen; er vollzieht die Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Vollversammlung; er beruft Sitzungen des Vorstandes ein sowie auch die Haupt- und außerordentlichen Versammlungen und führt in diesen den Vorsitz.
2. Der Schriftführer verfasst im Einvernehmen mit dem Obmann alle ausgehenden Schriftstücke und Dokumente und besorgt die Geschäfte des Archivs.
3. Der Kassenwart besorgt die Inkasso, Führung der Mitgliederverzeichnisse, Ausfertigung der Mitgliedskarten, Zahlungen und deren Verbuchung.
4. Die Organisationsleiter sind für die reibungslose Durchführung von Veranstaltungen jeweils an ihrer Schule verantwortlich

Bei Verhinderung der genannten Funktionäre übernehmen deren Stellvertreter die Geschäfte.

§ 14 Schiedsgericht:

In allen Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis, sowohl zwischen dem Vorstand und den einzelnen Mitgliedern als auch zwischen den Mitgliedern untereinander, entscheidet endgültig das Schiedsgericht. Das Schiedsgericht wird in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil zwei Vereinsmitglieder zu Schiedsrichtern wählt, welche ein fünftes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichtes. Über jede Sitzung muss Protokoll geführt werden, welches von allen Anwesenden unterzeichnet werden muss.

§ 15 Mitglieder-, Haupt-, und Vollversammlungen:

Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
Die Mitglieder sind hiezu unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher einzuladen. Anträge der Mitglieder sind dem Obmann mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht nur persönlich ausüben. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit kann der Obmann sofort eine neue Mitgliederversammlung einberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig ist. Die zweite Mitgliederversammlung kann gleichzeitig mit der ersten anberaumt werden. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderungen sowie Auflösung des Verbandes, werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit findet eine neuerliche Abstimmung statt. Sollte auch diese Stimmengleichheit ergeben, muss eine neuerliche Vollversammlung einberufen werden.

§ 16 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung:

a) Wahl des Vorstandes
b) Entgegennahme des Jahresberichtes
c) Festsetzung des Jahresbeitrages
d) Wahl der Rechnungsprüfer und Entlastung des Kassenwartes. Die Rechnungsprüfer brauchen nicht ordentliche Mitglieder zu sein, dürfen aber nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer werden für zwei Jahre gewählt.
e) Satzungsänderungen (Statutenänderungen)
f) Ausschluss von Mitgliedern, welcher vom Vorstand bei der Mitgliederversammlung zum Entscheid vorgelegt wird
g) Ernennung von Ehremitgliedern
h) Beschlussfassung über Auflösung des Verbandes
i) Beschlussfassung über die Verwendung des Vermögens im Fall einer Auflösung des Verbandes

Die beiden letzten Punkte stehen nur der ausdrücklich als letzte Mitgliederversammlung einberufenen zu. Über alle Vollversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, welche vom Obmann und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen:

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Mitgliederversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Miglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer statt.

§ 18 Statutenänderungen:

Die Statuten des Verbandes können auf Beschluss einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit und Eintragung in das Vereinsregister geändert werden.

§ 19 Vereinsjahr:

Das Vereinsjahr beginnt am 1.Oktober und endet im Folgejahr am 30 September.

§ 20 Auflösung des Verbandes:

Die Auflösung des Verbandes kann erfolgen:
a) durch behördliche Verfügung
b) durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, welche ausschließlich zu diesem Zweck einberufen werden muss, und zwar mit Stimmenmehrheit von drei Viertel aller ordentlichen Mitglieder.

Im Falle der Auflösung des Verbandes bestimmt über die Verwendung des Verbandsvermögens die letzte Mitgliederversammlung. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.